Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jakobs Technik GmbH

1 Allgemeines

Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen
ausschließlich unsere nachfolgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde.
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch
dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen und die Lieferung ausführen.

2 Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Nach
Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch
unsere Auftragsbestätigung in Textform zu Stande.
Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der
Auftragsbearbeitung gemacht werden,
insbesondere über Leistungs-, Verbrauchs- oder
andere Einzeldaten, sind nur verbindlich, wenn sie
von uns mit der Auftragsbestätigung oder auch
danach - in Textform - als verbindlich bestätigt werden.

3 Preise

Es gelten die im Auftrag und in der
Auftragsbestätigung angegebenen Preise
zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung
und Transport sowie Transportversicherung
werden gesondert in Rechnung gestellt.

Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung
unvorhersehbare Erhöhungen von Material-,
Lohnkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir
berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende
Preisanpassung vorzunehmen, wenn nicht
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert werden soll. Nimmt der Kunde nach
Vertragsschluss Änderungen vor, können wir die
Preise entsprechend den durch die Änderungen
bedingten Mehrkosten anpassen.

4 Termine und Fristen

In der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine
und -fristen werden von uns nach bestem Bemühen
eingehalten; sie geben jedoch nur die
voraussichtliche und nicht eine fest oder
kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder.

4.1 Lieferfristen beginnen erst nach der vollständigen
Klarstellung aller Einzelheiten und deren Bestätigung in
Textform. Die Ausführung von
Lieferungen setzt die – jeweils rechtzeitige –
Beantwortung aller Rückfragen, Übersendung aller
erforderlichen oder angeforderten Zeichnungen
und Unterlagen oder beizustellender Werksteile,
Erteilung aller erforderlichen Freigaben und
Genehmigungen voraus; ansonsten verlängert sich
die Lieferzeit entsprechend.

4.2 Die Frist oder der Termin gilt als eingehalten, wenn
die Sendung innerhalb der Frist bzw. zum
vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre
Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung
abgeholt worden ist.

4.3 Wir sind zur Ausführung und Lieferung verpflichtet,
wenn der Kunde alle vereinbarten Zahlungen
geleistet hat. Werden Zahlungen verspätet
geleistet, können wir die Lieferfristen entsprechend
verlängern.

4.4 Ist die Nichteinhaltung einer Frist oder eines
Termins auf höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik oder andere unvorhersehbare,
unseren Betrieb betreffende Hindernisse zurück zu
führen, die nicht von uns zu vertreten und nach
Vertragsabschluss eingetreten bzw. uns bekannt
geworden sind, so verlängert sich die Frist bzw. der
Termin angemessen. Dies gilt auch in Fällen
unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb
unseres Vorlieferanten einwirken und weder von
ihm noch von uns zu vertreten sind.

4.5 Wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird, ist deren
Höhe auf max. 5% der Auftragssumme begrenzt.

4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus
anderen von ihm zu vertretenden Gründen
verzögert, können wir, beginnend einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch
die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens
jedoch Lagergeld in Höhe von 0,5% des
Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat, berechnen. Das Lagergeld wird auf
insgesamt 5% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei
denn, dass uns nachweislich höhere Kosten
entstanden sind.

5 Versand / Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt ab unserem Geschäftssitz auf
Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden und nur
gegen Kostenübernahme durch diesen wird eine
Transportversicherung abgeschlossen.

6 Haftung wegen Verzug und nach §§ 280, 286 BGB

Ansprüche und Rechte aus Verzug können erst ab
einer Verzugsdauer von einem Monat geltend
gemacht werden. Der Schadenersatz für jede
vollendete Woche des Verzuges wird auf 1% und
insgesamt auf 10% der Auftragssumme beschränkt.
Entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB ist von dem von
uns zu leistenden Schadensersatz wegen Verzuges nicht
umfasst.

Setzt uns der Kunde, nachdem wir länger als einen
Monat in Verzug geraten sind, eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
Ablauf der Frist zum Rücktritt berechtigt. Der
Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10%
der Auftragssumme begrenzt.

7 Urheberrecht

Gemäß dem „Gesetz über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte“ (BGBL. I.S. 1273 vom
09-September-1965) ist die Jakobs Technik GmbH
Urheber sämtlicher Arbeiten – Bereich
Entwicklung, Konstruktion, Software etc. – und hat
deshalb das alleinige Recht, diese Arbeiten zu verwerten.

8 Mängelrügen und Gewährleistung

Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate.
Gewährleistungserfüllungsort ist Messerich.

Die nach § 377, 378, 381 Abs. 2 HGB (kaufmännische
Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene
Mängelrüge ist unverzüglich – bei erkennbaren
Mängeln spätestens innerhalb 10 Tagen nach
Eingang der Ware am Bestimmungsort – unter
Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer
schriftlich zu erheben.

8.2 Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge sind
wir nach unserer Wahl auch zur Nachbesserung der
beanstandeten Lieferung und Leistung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt.
Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages kann erst
verlangt werden, wenn die Ersatzlieferung oder
Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder von uns
verweigert wird.

8.3 Für Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes
durch natürlichen Verschleiß, Beschädigung nach
Gefahrübergang oder unsachgemäße Behandlung
wird keine Gewährleistung übernommen.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit
und Gelegenheit für die Ersatzlieferung oder
Nachbesserung einzuräumen.

8.5 Unsere Haftung erlischt, wenn der Kunde selbst
oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung
Nacharbeiten und Änderungen an unserer
Lieferung vorgenommen haben, oder wenn nicht
von uns gelieferte oder nicht freigegebene Teile
verwendet wurden.

9 Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Mangelfolgeschäden, Verletzung von (vor-)vertraglichen
oder gesetzlichen Nebenpflichten
oder unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits
oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz
oder auf grob fahrlässigem Verhalten.

9.2 Bei Werkleistungen haben wir Schadenersatz
wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB nur für
wesentliche Mängel, welche die
Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu
leisten. Entgangenen Gewinn haben wir nur zu
ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder auf einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik beruht oder in
dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten
Eigenschaft besteht.

9.3 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10 Zahlungsbedingungen

Werden vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen
überschritten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen,
bei beiderseitigen Handelsgeschäften
Fälligkeitszinsen, in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank ohne Schadensnachweis zu fordern.
Der Nachweis eines weitergehenden Schadens
bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur
eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist
bei uns eingegangen ist.

11 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller gegenwärtig
bestehenden und künftigen Forderungen –
einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder
Umkehrwechsel – aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, unser
Eigentum. Die Geltendmachung unserer
Eigentumsvorbehaltsrechte, auch wenn
nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, ist
nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Es verbleiben uns vielmehr neben dem
Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums
unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere
auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der
gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware alle ihm aus der
Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit
Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen
dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz
1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet,
die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns
bekannt zu geben und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte notwendigen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.

Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet,
erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die
gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt
Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer
gelieferten Ware entspricht.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die
uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl
freizugeben, soweit der realisierbare Wert der
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 10% übersteigt.

Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere zu
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen,
ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das
Eigentum von Vulkan Engineering hinzuweisen. Der
Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den
in unserem Eigentum stehenden
Gegenständen unverzüglich mitzuteilen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer
Forderung aus der Geschäftsverbindung, wird die
gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen
sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu
verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der
Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

12 Konstruktions- und Programmänderungen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne
unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich
gemacht werden. Abänderungen in Konstruktion
und Ausführung behalten wir uns im Hinblick auf
neuere Erfahrungen und Verbesserungen vor.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus
diesem Vertrag – insbesondere für die Zahlung des
Kaufpreises – sowie der Gerichtsstand ist Bitburg.
Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des
Kunden zu erheben.